Satzung der „Kulturvilla Kampschulte e. V.“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Kulturvilla Kampschulte“.
Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e. V.“.
Sitz des Vereins ist Essen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO) sowie die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 6 AO).
Der Verein verfolgt diesen Zweck insbesondere durch:
- Veranstaltungen wie Ausstellungen, Konzerte, Lesungen und Workshops;
- Förderung künstlerischer Projekte und Residenzprogramme;
- die Öffnung des Baudenkmals „Villa Kampschulte“ für kulturelle Begegnungen;
- Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung der denkmalgeschützten Substanz.
§ 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ausgenommen Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen und Vergütungen im Rahmen des § 12 dieser Satzung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den gemeinnützigen Verein atavus e. V., Essen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Sollte dieser Verein nicht mehr bestehen oder die Anerkennung als gemeinnütziger Verein verloren haben, fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die vergleichbare Zwecke verfolgt.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt.
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich oder in Textform an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb eines Monats nach Zugang des Antrags.
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt (schriftlich, mit sechswöchiger Frist zum Jahresende),
- Tod oder Auflösung der juristischen Person,
- Ausschluss) bei Beitragsrückstand trotz zweimaliger Mahnung,
- Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei vereinsschädigendem Verhalten.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe, Fälligkeit und Ausgestaltung regelt der Vorstand durch eine Beitragsordnung, die den Mitgliedern in Textform bekannt zu geben ist.
Spenden und freiwillige Zuwendungen sind willkommen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
Ein Beirat kann durch Vorstandsbeschluss eingerichtet werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
Die Einladung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen in Textform durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts durch ein anderes Mitglied ist mit schriftlicher Vollmacht zulässig. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei weitere Mitglieder vertreten.
Mitglieder des Vorstands haben bei Beschlüssen, die sie persönlich betreffen – insbesondere hinsichtlich der Gewährung oder Höhe einer Vergütung – kein Stimmrecht. Eine entsprechende Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB wird durch diese Satzung nicht erteilt.
Soweit gesetzlich zulässig und sofern die Mitgliederversammlung dies im Einzelfall ausdrücklich beschließt, kann ein Vorstandsmitglied für bestimmte Aufgabenbereiche von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u. a.:
- Entgegennahme des Jahresberichts,
- Genehmigung des Jahresabschlusses,
- Entlastung und Wahl des Vorstands,
- Satzungsänderungen,
- Entscheidung über Art und Umfang einer Vergütung.
- Beschlussfassung über Anträge,
- Ausschlüsse von Mitgliedern,
- Auflösung des Vereins.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, dass vom Versammlungsleiter und dem von ihm ernannten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen: Vorsitz, stellvertretender Vorsitz und Schatzmeister/in.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende; jeder vertritt den Verein allein.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine kommissarische Nachbesetzung bestimmen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind, darunter ein vertretungsberechtigtes Mitglied.
Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren in Textform gefasst werden.
Über Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 9 Satzungsänderung
Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Änderungen des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins dürfen nur mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks verlangt.
§ 11 Datenschutz
Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten nur im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze. Näheres regelt eine Datenschutzordnung.
§ 12 Vergütungen und Aufwandsersatz
Die Vereinsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich wahrzunehmen.
Mitglieder des Vorstands sowie andere für den Verein tätige Mitglieder oder Dritte können für ihre Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) oder Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) erhalten.
Der Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen (§ 670 BGB) bleibt unberührt.
Darüberhinausgehende projektbezogene Tätigkeitsvergütungen sind zulässig, sofern sie aus hierfür bestimmten Drittmitteln, Fördermitteln oder projektbezogenen Zuschüssen finanziert werden und die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gefährdet wird.
Die Entscheidung über Art und Umfang der Vergütung obliegt – vor deren Gewährung – der Mitgliederversammlung oder einem von ihr eingesetzten unabhängigen Gremium.
Essen, den 27.05.2025
Unterschriften der Gründungsmitglieder